Mit Urteil vom 17. Januar 2013 (Az.: 14 K 399/11 – vorläufig noch nichts rechtskräftig) hat das Finanzgericht Niedersachsen entschieden, dass Mehraufwendungen für den behindertengerechten Neubau eines Hauses als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein können. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Mehraufwendungen unausweichlich waren, d.h. sie sind zwangsläufig i.S.d. § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG entstanden. Zu derartigen zwangsläufigen Mehraufwendungen können im Einzelfall auch die Mehrkosten für die Anschaffung eines größeren Grundstücks gehören.
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