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s gibt eine Reihe von generellen Fragen und Informationsbedürfnissen. Leider können wir nicht auf alle eingehen. Wir haben Ihnen aber eine kleine Übersicht über häufig gestellte Fragen mit Antworten beziehungsweise Hinweisen beigefügt und hoffen, dass diese für Sie hilfreich sind.

Wir freuen uns natürlich auch über Anregungen zu Erweiterungen und Ihr Feedback (Kontaktformular).

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-Welche Informationen werden für die Erfassung eines neuen Mitarbeiters in der Lohnbuchhaltung benötigt?
Grundsätzlich sind zunächst allgemeine Daten (z.B. Name, Adresse, Bankverbindungen) abzufragen. Darüber hinaus werden natürlich spezielle steuerrelevanten Informationen benötigt.
Zur Erfassung der lohnspezifischen Daten können Sie diesen exemplarischen Fragebogen verwende. Benötigen Sie Unterstützung, können Sie sich gerne an uns wenden. [zum Kontaktformular]
-Was gibt es zu beachten, wenn ich einen sogenannten Minijobber einstelle?
Im Bereich der Minijobber sind einige Besonderheiten, insbesondere im Zusammenhang mit der Rentenversicherung, zu beachten. Aktuelle Informationen finden Sie auf der Homepage der Minijobzentrale.
Zur Orientierung können Sie diesen exemplarischen Fragebogen für Minijobs verwenden. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. [zum Kontaktformular]
-Wie kann ich Zeit und Kosten sparen und gleichzeitig einen guten Überblick über meine Belege haben?
Grundsätzlich empfiehlt es sich einen, gesonderten Ordner für die Aufbewahrung von Belegen anzulegen. Je nach Anzahl solcher Belege können Monats-, Quartals- oder Jahresordner sinnvoll sein, die dann zwischen Ihnen und uns als sogenannte „Pendelordner“ für die Erfassung der Buchhaltung ausgetauscht werden können.
Mit der richtigen Sortierung behalten Sie einen guten Überblick, und wir als Steuerkanzlei haben eine Arbeitserleichterung (und damit für Sie eine Kostenersparnis). Bitte sprechen Sie uns an, wie die Sortierung am besten vorgenommen werden sollte. Wir stellen Ihnen auch gerne Pendelordner mit individueller Sortierhilfe zusammen. [zum Kontaktformular]
-Wie muss eine Rechnung aussehen, damit der Vorsteuerabzug nicht gefährdet ist?
Eingangs- und Ausgangsrechnungen müssen bestimmte formale Kriterien erfüllen, damit Ihnen und Ihren Kunden der Vorsteuerabzug nicht verwehrt wird. Diese Voraussetzungen sind insbesondere im Umsatzsteuergesetz (§ 14 UStG) und der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (§§ 31-34 UStDV) geregelt.
Einen Überblick über notwendige Rechnungsbestandteile können Sie unserem Informationsblatt entnehmen (Stand April 2013). Gerne stehen wir Ihnen für Rückfragen zur Verfügung. [zum Kontaktformular]
-Welche Unterlagen benötigt mein Steuerberater für die Erstellung meiner Einkommensteuererklärung?
Diese Frage kann nicht vollumfänglich und allgemein beantwortet werden und hängt immer vom Einzelfall und den persönlichen Verhältnissen ab.
Wenn Sie alleinstehend und ohne Kinder sind, benötigen wir andere Informationen, als wenn Sie verheiratet wären und Kinder hätten. Ein weiteres Kriterium ist die Art der Einkünfte, die Sie erzielt haben (z.B. Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung usw.).
In einem persönlichen Gespräch erstellen wir Ihnen gerne individuell auf Sie abgestimmt einen Unterlagenkatalog als Checkliste, damit Sie zielgerichtet die benötigten Unterlagen zusammenstellen können. [zum Kontaktformular]
-An welchen Terminen sind Steuerzahlungen fällig?
Um Ihnen eine effektivere Liquiditätsplanung zu ermöglichen haben wir Ihnen die wichtigsten Steuertermine aktuell aufgelistet. Bitte beachten Sie, dass unter Umständen unternehmensspezifische oder weitere Zahlungstermine berücksichtigt werden müssen.

Bitte achten Sie auf die genauen Termine für die einzelnen Monate, die wir Ihnen unter „NEUES“ bereitstellen

Lohn- und Kirchensteuer sowie Sozialversicherungsbeiträge
10. Tag eines jeden MonatsLohn- und KirchensteuerMonatszahler1)
3. letzter Bankarbeitstag eines jeden MonatsFälligkeit SozialversicherungsbeitragGeldeingang bei der Krankenkasse
1)    Abweichungen bei Quartals- und Jahresanmeldern
Umsatz- und andere Verkehrssteuern
10. Tag eines jeden MonatsUmsatzsteuervoranmeldungMonatszahler (Dauerfristverlängerung um einen Monat auf Antrag  möglich)1)
25. Tag eines jeden MonatsZusammenfassende MeldungMonatsmelder2)
30.09.UmsatzsteuervergütungsantragFür nicht in Deutschland ansässige europäische Unternehmen (andere 30.06.)
15.02. 15.05. 15.08. und 15.11.GrundsteuerQuartalsweise fällig3)
1)    Abweichungen bei Quartals- und Jahresanmeldern (auch hier ist auf Antrag eine Dauerfristverlängerung für Quartalsanmelder möglich)2)    Abweichungen bei Quartals- und Jahresanmeldern (keine Dauerfristverlängerung möglich)3)    Abweichungen bei Halbjahres- und Jahreszahlern
Steuern vom Einkommen und Ertrag
10.03. 10.06. 10.09 und 10.12.Vorauszahlungen zur Einkommensteuer und SolidaritätszuschlagQuartalsweise fällig
10.03. 10.06.10.09 und 10.12.Vorauszahlungen zur Körperschaftsteuer und SolidaritätszuschlagQuartalsweise fällig
15.02. 15.05. 15.08. und 15.11.Vorauszahlungen zur GewerbesteuerQuartalsweise fällig
Zeitgleich mit AusschüttungKapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag auf Dividenden
Gerne stehen wir Ihnen für Rückfragen zur Verfügung. [zum Kontaktformular]
-Wie kann ich Säumniszuschläge aufgrund verspäteter Zahlungen an das Finanzamt vermeiden?
Säumniszuschläge lassen sich einfach dadurch vermeiden, dass man dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt. Das Finanzamt bucht die fälligen Zahlungen fristgerecht von Ihrem Konto ab. Sie müssen lediglich dafür Sorge tragen, dass eine ausreichende Kontodeckung vorhanden ist.
Formulare für die Einzugsermächtigungen können sie entweder bei Ihrem Finanzamt anfordern oder beispielsweise hier downloaden.
Gerne stehen wir Ihnen für Fragen zur Verfügung. [zum Kontaktformular]
-Was macht der Bundesfinanzhof (BFH)
Der Bundesfinanzhof (BFH) ist die höchste Instanz der Finanzgerichtsbarkeit für Streitigkeiten auf dem Gebiet des Steuerrechts und des Zollrechts, jedoch nicht für die damit zusammenhängenden Strafverfahren. Auf der Homepage des BFH finden sie unter anderem eine Übersicht aktueller, noch anhängigen Verfahren als auch eine Entscheidungsdatenbank (ab Februar 2008).
-Was finde ich beim Bundesfinanzministerium (BMF)
Auf der Homepage des Bundesfinanzministerium (BMF) finden sie viele Informationen über Verwaltungsanweisungen der Finanzverwaltung, sogenannte BMF-Schreiben. An diese sind die Finanzämter und Betriebsprüfer gebunden. Darüber hinaus beinhaltet die Homepage Informationen über laufende Gesetzgebungsverfahren, Links zu aktuellen Gesetzestexten im Internet (auch in englisch), sowie Links zu verschiedenen Formulardiensten (Formular-Management-System, Elster, Bundeszentralamt für Steuern und Bundeszollverwaltung).
-E-Bilanz – was ist zu tun?
Ab 2013 ist die elektronische Übermittlung von (Steuer-) Bilanzen an die Finanzbehörden Pflicht (Ablauf der Übergangsfrist). Diese sind in einer bestimmten sogenannten Taxonomie, die von der Finanzverwaltung vorgegeben wurde,  zu übermitteln. Zu entscheiden ist zum einen, ob neben einer Handelsbilanz eine separate Steuerbilanz erstellt oder eine Handelsbilanz mit einer Überleitungsrechnung eingereicht werden soll, sofern nicht lediglich eine Steuerbilanz erstellt werden muss. Des Weiteren ist zu überprüfen, ob der bestehende und genutzte Kontenrahmen taxonomiekonform ist oder gegebenenfalls Anpassungen vorzunehmen sind.
Gerne stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. [zum Kontaktformular]
-Welche Unterlagen müssen wie lange aufbewahrt werden?
Die Aufbewahrungspflicht ist Teil der steuerlichen und handelsrechtlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht. Folglich ist derjenige, der nach Steuer- oder Handelsrecht zum Führen von Büchern und Aufzeichnungen verpflichtet ist, auch verpflichtet, diese aufzubewahren.
Unterlagen

Handelsrecht1

Steuerrecht²

Buchungsbelege

10 Jahre

10 Jahre

Jahresabschluss und Konzernabschluss inkl. Bilanz, GuV,   Anhang und Lagebericht

10 Jahre

10 Jahre

Handelsbücher (Grund-, Haupt- und Neben-Bücher;   Offene-Posten-Listen u.ä.)

10 Jahre

10 Jahre

Inventar

10 Jahre

10 Jahre

Journale

10 Jahre

10 Jahre

Kassenbücher, -blätter

10 Jahre

10 Jahre

Gehaltsrechnungen, -bücher

10 Jahre

10 Jahre

Handelsbriefe

6 Jahre

6 Jahre

Rechnungen

10 Jahre

10 Jahre

Unterlagen für die Besteuerung

-

6 Jahre

Steuererklärungen und Steuerbescheide

10 Jahre

10 Jahre

¹ Wichtigste handelsrechtliche Gesetzesnorm § 257 Abs.2 HGB ² Wichtigste steuerrechtliche Gesetzesnorm § 147 Abs.2 AO
Hier gilt es unterschiedliche gesetzliche Bestimmungen zu beachten. Die wichtigsten – getrennt nach Handels- und Steuerrecht – haben wir Ihnen aufgelistet (Liste nicht abschließend):
Hinweise:
a) Beginn der Aufbewahrungspflicht jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.
ACHTUNG: Die Aufbewahrungsfrist für Verträge, z. B. Sozialversicherungsverträge oder Mietverträge, beginnt erst nach dem Ende der Vertragsdauer zu laufen!
b) Auch nicht Unternehmer (Privatleute) haben eine zweijährige Aufbewahrungspflicht nach § 14b Abs. 1 S. 5 i. V. m. § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG zu beachten. Sie bezieht sich auf Rechnungen, Zahlungsbelege oder andere beweiskräftige Unterlagen, die Privatpersonen im Zusammenhang mit Leistungen an einem Grundstück erhalten haben. Zu solchen Leistungen gehören u. a. sämtliche Bauleistungen, planerische Leistungen, die Bauüberwachung, Renovierungsarbeiten, das Anlegen von Bepflanzungen, Gerüstbau. Auf diese Aufbewahrungspflicht der Privatperson hat der leistende Unternehmer nach dem UStG in der Rechnung hinzuweisen.
In diesem Zusammenhang möchten wir darauf hinweisen, dass mit dem Gesetzentwurf zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen sowie zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BT-Drucks. 17/13082) einige der oben genannten Aufbewahrungsfristen von 10 auf 8 Jahre (ab 2015 auf 7 Jahre) herabgesetzt werden sollen, sofern diesen nicht handels- und gesellschaftsrechtliche Bedeutung zukommt. In unserer Abteilung „NEUES“ werden wir Sie hierüber auf dem Laufenden halten.
Problematisch ist in der Praxis die richtige Einordnung der Unterlagen und die Art und Weise wie diese aufzubewahren sind. Bitte sprechen Sie uns bei Fragen hierzu an. [zum Kontaktformular]
-Welche Höchstbeträge und Voraussetzungen gelten für die steuerliche Berücksichtigung von haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, Dienst- und Handwerkerleistungen?
Geregelt sind diese Fragen in § 35a EStG. Hierbei wird wie folgt unterschieden:
Art der Beschäftigung

Prozentsatz der Ermäßigung

Sich maximal auswirkender Betrag

Maximaler Betrag der Ermäßigung

Beschäftigung von geringfügig Beschäftigten i.S.d. § 8a SGB IV (sogn. Minijobber)

20%

2.550,-

510,-

Beschäftigung von anderen haushaltsnahen Dienstleistern bzw. nicht geringfügig Beschäftigten

20%

20.000,-

4.000,-

Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungs-Maßnahmen

20%

6.000,-

1.200,-

Weiterhin ist zu beachten, dass
  1. die zu berücksichtigenden Aufwendungen keine Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen darstellen,
  2. nur Arbeitskosten, NICHT Materialkosten, unter die Begünstigung fallen; folglich sollten die entsprechenden Rechnungen einen getrennten Ausweis nach Arbeitslohn und Materialkosten beinhalten,
  3. eine ordentliche Rechnung ausgestellt wurde,
  4. eine Begleichung der Rechnung mittels Banküberweisung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt,
  5. bei unverheiratet zusammenlebenden Steuerpflichtigen die Steuerermäßigung insgesamt nur einmal berücksichtigt werden kann.
HINWEIS: auch in den Nebenkostenabrechnungen können haushaltsnahe Dienstleistungen enthalten sein.
Bei Fragen können Sie gerne auf uns zukommen. [zum Kontaktformular]
-Wie hoch ist der Grundfreibetrag?
Der Grundfreibetrag ist in § 32a EStG geregelt und beträgt:

2010 - 2012

2013

2014

Grundtabelle

8.004,-

8.130,-

8.354,-

Splittingtabelle

16.008,-

16.260,-

16.708,-